Die Zahl, die nie begründet wurde
Zur Erinnerung, in drei Sätzen: Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte geteilt. Stirbt die Person, die dabei etwas bekommen hat, kann die Kürzung bei der anderen Seite aufgehoben werden – aber nur, wenn die Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 …
Was in den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsausgleich steht – und was nicht
Im März habe ich an dieser Stelle beschrieben, wie sich eine Rentenkürzung anfühlt, die nach dem Tod der geschiedenen Ehepartnerin einfach weiterläuft. Seither habe ich mich mit einer einzigen Frage beschäftigt: Woher kommt eigentlich die Zahl, an der alles hängt? Ich habe die Gesetzgebungsmaterialien durchgesehen. Das Ergebnis ist ein Negativbefund – und der hat es in sich.
Zur Erinnerung, in drei Sätzen: Bei einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte geteilt. Stirbt die Person, die dabei etwas bekommen hat, kann die Kürzung bei der anderen Seite aufgehoben werden – aber nur, wenn die Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat (§ 37 VersAusglG). Wie es dazu kommt und was das für Betroffene bedeutet, habe ich hier ausführlich geschildert: „Unbillige Gerechtigkeit": Rentenkürzung über den Tod hinaus.
Ganz praktisch heißt das: Hat die Verstorbene 35 Monate lang eine erhöhte Rente bezogen, kann die Kürzung enden. Waren es 37 Monate, bleibt sie – Monat für Monat, bis zum eigenen Lebensende. Zwei Monate Unterschied im Leben eines anderen Menschen entscheiden über eine Belastung, die zwanzig Jahre dauern kann.
Dass geteilt wird, stelle ich nicht infrage. Diese Teilung hat einen nachvollziehbaren Zweck. Meine Frage ist auch nicht, ob das geltendes Recht ist. Das ist es. Meine Frage ist, was diese eine Zahl legitimiert.
Drei Stationen – und an keiner steht die Begründung
1980. Das Bundesverfassungsgericht verlangte vom Gesetzgeber, für Härtefälle eine Regelung zu schaffen (Beschluss vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77). Eine starre Frist verlangte es nicht, schon gar keine 36 Monate. Die Grenze ist also nicht von Verfassungs wegen vorgegeben, sondern eine freie politische Entscheidung.
1983. Die erste Härteregelung, § 4 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes, knüpfte an eine ganz andere Schwelle an: an „zwei Jahresbeträge" bereits gewährter Leistungen. Das ist eine Wertgrenze, keine Zeitgrenze. In den Materialien dazu (BT-Drs. 9/34, BT-Drs. 9/2296) findet sich keine Absicht, stattdessen eine feste Monatsfrist einzuführen.
2009. Erst mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs taucht die Zahl 36 auf. Die maßgebliche Fundstelle wäre der Regierungsentwurf, BT-Drs. 16/10144 vom 20. August 2008 (inhaltsgleich BR-Drs. 343/08). Die Einzelbegründung zu § 37 beginnt dort auf Seite 75, die Passage zu Absatz 2 steht auf Seite 76.
Was dort steht: Die Vorschrift fasst die bisher verstreuten Bestimmungen des VAHRG zusammen und vereinfacht die frühere, kompliziertere Berechnung. Künftig kommt es allein darauf an, ob die verstorbene Person selbst Leistungen bezogen hat.
Was dort nicht steht: warum die Grenze bei 36 Monaten liegt.
Kein Satz zur Höhe der Frist. Keine versicherungsmathematische Herleitung, kein Vergleich, kein Verweis auf eine Vorschrift, an der sie sich orientiert. Auch der Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/11903) trägt dazu nichts nach. Die Zahl steht im Entwurfstext, und die Begründung geht an ihr vorbei, als verstünde sie sich von selbst.
Ich benenne das ausdrücklich als das, was es ist: ein Negativbefund. Der Nachweis, dass etwas nicht gesagt wurde, ist schwächer als jeder Positivbeleg. Wer eine Fundstelle kennt, an der die 36 Monate hergeleitet werden – in einer Stellungnahme, in den Materialien der Reformkommission, in den Vorarbeiten des Ministeriums –, dem bin ich für den Hinweis dankbar und werde ihn auf meiner Seite vermerken.
Der Unterschied zwischen Zweck und Höhe
Fair ist auch dies: Ein Regelungszweck ist durchaus erkennbar. In Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird die Frist als Geringfügigkeitsschwelle verstanden – die Kürzung soll nur dann entfallen, wenn aus dem übertragenen Anrecht kaum etwas geflossen ist. Das ist keine Leerformel.
Nur erklärt ein Zweck nicht jede beliebige Zahl. Warum ist ein Bezug von 36 Monaten „geringfügig" und einer von 37 Monaten nicht mehr? Genau an dieser Stelle schweigen die Materialien.
Was der Entwurf tatsächlich sagt
Auf derselben Seite 76, in der Begründung zur benachbarten Vorschrift des § 38 VersAusglG, steht die einzige grundsätzliche Erwägung zu diesem Regelungskomplex. Mit der nachträglichen Anpassung werde, so der Entwurf, zulasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen. Das lege eine restriktive Anwendung dieser Ausnahmeregelungen nahe. Eine vollständige Rückabwicklung sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
Diesen Gedanken nehme ich ernst. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Was einer Person zurückgegeben wird, tragen die Beitragszahler – es geht hier nicht um den Gewinn eines Unternehmens. Wer eine Ausnahme ausweiten will, muss sagen, wer sie bezahlt.
Nur beantwortet dieser Gedanke die Frage nicht. Er begründet, warum die Ausnahme eng gefasst sein soll. Er begründet nicht, wo die Grenze zu ziehen ist. „Restriktiv" ist keine Zahl.
Die Kürzung ist die Gegenbuchung
Im Allgemeinen Teil desselben Entwurfs findet sich eine Passage, die den Kern der Sache berührt. Die Regierung begründet dort, warum die verpflichtende interne Teilung den Versorgungsträgern zumutbar sei: Zusätzliche Finanzierungsmittel seien nicht erforderlich, weil lediglich bereits erworbene Anwartschaften anteilig übertragen würden. Was die eine Seite erhalte, werde durch die Kürzung bei der anderen kompensiert.
Diese Aussage betrifft unmittelbar die Belastung der Versorgungsträger im Zeitpunkt der Scheidung, nicht die Anpassung nach einem Todesfall. Sie beschreibt aber ein Prinzip, das sich auf diesen Zeitpunkt nicht beschränkt: Die Kürzung ist die Gegenbuchung zur Übertragung. Sie finanziert genau das, was die andere Seite erhält.
Daraus ergibt sich die eigentliche Frage. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, endet ihr Bezug. Aus dem übertragenen Anrecht wird für sie keine Altersversorgung mehr erbracht. Die Gegenbuchung aber bleibt stehen. Wird sie aufgehoben, gilt das als Durchbrechung des Versicherungsprinzips. Wird sie beibehalten, besteht eine Kürzung fort, der nichts mehr gegenübersteht.
Welche der beiden Folgen eintritt, entscheidet eine Zahl, deren Herleitung sich in den Materialien nicht findet.
Gemessen am erklärten Ziel der Reform
Der Entwurf selbst stellt die „gerechte Teilhabe" am in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen in den Mittelpunkt – sie steht in Problem und Ziel an erster Stelle. Die ausgleichsberechtigte Person soll ein eigenständiges Anrecht erwerben und gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems teilnehmen.
An diesem Maßstab muss sich auch § 37 Abs. 2 messen lassen. Die Frage lautet nicht, ob der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung richtig ist. Sie lautet, ob eine starre Stichtagsgrenze mit möglicherweise lebenslangen finanziellen Folgen nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person sachlich hinreichend begründet ist.
Was ich ausdrücklich nicht behaupte
Der Begriff der Enteignung liegt nahe, trifft die Sache aber juristisch nicht. Rentenanwartschaften genießen den Schutz des Art. 14 GG, der Versorgungsausgleich ist jedoch als Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgestaltet.
Auch die Rechtslage im Übrigen ist mir bekannt und obergerichtlich geklärt: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 13 R 9/14 R; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 13 R 5/20 R; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48.13. Ich behaupte nicht, dass § 37 Abs. 2 VersAusglG rechtswidrig angewendet wird. Verfassungsgemäß und gut begründet sind aber zweierlei. Das eine prüfen Gerichte. Das andere schuldet der Gesetzgeber.
Ich bestreite deshalb etwas anderes als die Rechtmäßigkeit: dass die Vorschrift politisch hinreichend begründet ist.
Drei Fragen an den Gesetzgeber
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Warum beträgt die Grenze genau 36 Monate und nicht 24, 48 oder 60?
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Warum trägt das Versicherungsprinzip nach Überschreiten dieser Grenze eine dauerhafte Kürzung, obwohl die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und aus dem übertragenen Anrecht keine Versorgung mehr bezieht?
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Ist diese Rechtsfolge mit dem erklärten Ziel einer gerechten Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten noch vereinbar?
Die Frage ist gerade jetzt nicht akademisch: Eine Kommission arbeitet an Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Alterssicherung. Wenn ein solches Fenster offensteht, gehören auch die Randbereiche auf den Tisch – gerade die, in denen eine Regel formal funktioniert und im Ergebnis niemandem mehr nützt.
Eine gesetzliche Grenze mit lebenslangen finanziellen Folgen sollte nachvollziehbar begründet sein.
Ulrich Gemmer, Initiative „Rente für eine Tote". Hintergrund und Forschungsakte: rente-recht-alltag.de
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Quellen
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144 vom 20.08.2008, dort S. 75 f. (Begründung zu §§ 37, 38) sowie Allgemeiner Teil und Problem/Ziel. Inhaltsgleich BR-Drs. 343/08. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/11903. Zur Vorgängerregelung § 4 VAHRG: BT-Drs. 9/34 und BT-Drs. 9/2296. Ergänzend die Antwort der Bundesregierung vom 29.06.2018 (BT-Drs. 19/3068, Schriftliche Frage Nr. 38), die die Erwägungen von 2008 zusammenfasst.