BGH bestätigt Nichtanrechnung von fünf Monaten U-Haft im Fall Fuellmich
Reiner Fuellmich, früher Rechtsanwalt und Wortführer der Corona-Proteste, war handlungsbefugt für die „Stiftung Corona-Ausschuss“. Für deren Arbeit wurden Spenden eingeworben. 700.000 Euro davon landeten auf privaten Konten und wurden privat verbraucht. Dafür ist er wegen Untreue verurteilt – und …
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Reiner Fuellmich, früher Rechtsanwalt und Wortführer der Corona-Proteste, war handlungsbefugt für die „Stiftung Corona-Ausschuss“. Für deren Arbeit wurden Spenden eingeworben. 700.000 Euro davon landeten auf privaten Konten und wurden privat verbraucht. Dafür ist er wegen Untreue verurteilt – und diese Verurteilung ist jetzt vom Bundesgerichtshof im Wesentlichen bestätigt.
Die Debatte im Netz dreht sich allerdings kaum um die 700.000 Euro, sondern um die fünf Monate Untersuchungshaft, die nicht auf die Strafe angerechnet werden. Genau dort setzt dieser Faktencheck an.
🟢 Belegt
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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2026, Az. 6 StR 359/25. Die Revision ist im Übrigen verworfen, das Urteil des Landgerichts Göttingen damit ganz überwiegend bestätigt.
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Strafmaß: drei Jahre und neun Monate wegen Untreue nach § 266 StGB.
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Fünf Monate Untersuchungshaft wurden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angerechnet. Der BGH hat das gebilligt.
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Tatsachenkern: Bei Transaktionen im November 2020 und im Mai 2021 gingen insgesamt 700.000 Euro auf ein Konto der Ehefrau und ein eigenes Konto. Verwendet wurde das Geld für private Zwecke und zur Tilgung eines Kanzleikredits.
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Die Einziehungsentscheidung wurde zugunsten der Staatskasse geändert: Fuellmich und seine Ehefrau haften als Gesamtschuldner nach § 421 BGB für über 500.000 Euro statt für die ursprünglich angenommenen gut 260.000 Euro.
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Rechtssatz des BGH: § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ist wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen. Berücksichtigt werden darf nur Verhalten in der Hauptverhandlung, und dieses darf nicht der Verteidigung dienen.
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Ausdrückliche Einschränkung zulasten des Landgerichts: Eine Vielzahl von Beweisanträgen genügt für sich genommen nicht. Dafür hält § 244 Abs. 6 StPO eigene Mittel bereit.
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Vom Landgericht festgestellte Vorgänge: Verlassen des Sitzungssaals durch einen Verteidiger, verweigerte Schlussvorträge, Verlesen von Schriftsätzen aus Vollzugsangelegenheiten und einer 30-seitigen Strafanzeige, 17 Stunden Redezeit, nach Begrenzung auf zwei weitere Stunden Auszug aller Verteidiger.
🟡 Indiz
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Die Bewertung „Bühne statt Verteidigung“ ist gerichtliche Beweiswürdigung, gestützt auf mehrere Anzeichen: Anträge und Erklärungen waren an die Saalöffentlichkeit gerichtet, nicht an das Gericht; sie enthielten trotz vielfacher Ermahnungen gezielte Beleidigungen; es gab Einlassungen zu sachfremden Themen wie Klimawandelpolitik und zu „satanistischen Ritualen und Olympia“.
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Die Zurechnung des Verteidigerverhaltens stützt sich auf die Feststellung, Fuellmich habe die Verteidigungslinie vorgegeben, Anweisungen erteilt und sich bei Meinungsverschiedenheiten stets durchgesetzt. Belastbar, aber eine Schlussfolgerung aus dem Verhandlungsverlauf, keine einzelne protokollierte Tatsache.
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Der genannte Zweck, Aufmerksamkeit in sozialen Medien zu erzeugen, ist eine Motivzuschreibung des Gerichts. Ein gemessener Reichweitenbefund liegt dem nicht zugrunde.
🔵 Deutung
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Der Beschluss beschreibt ein Muster, das über diesen Einzelfall hinausreicht: Das Verfahren selbst wird zum Material, der Gerichtssaal zum Verstärker eines Verfolgungsnarrativs. Neu ist, dass dieses Vorgehen hier einen Preis hatte – fünf Monate.
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Zu erwartende Reaktionen im Umfeld: „politischer Prozess“, „Justizwillkür“, „Strafe fürs Reden“. Der Konter steht im Beschluss selbst. Die Nichtanrechnung knüpft nicht an Inhalte oder Gesinnung an, sondern an Verschleppung – und der BGH hat dem Landgericht in einem Punkt sogar widersprochen. Ein Gericht, das einer Person alles durchgehen lässt, sähe anders aus.
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Wer den Fall verkürzt, verliert die eigentliche Zahl aus dem Blick. Es geht um 700.000 Euro Spendengeld. Die U-Haft-Frage ist juristisch interessant, aber sie ist nicht der Kern.
Was der Beschluss nicht hergibt
Für die Weiterverwendung wichtig, in beide Richtungen:
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Er sagt nicht, dass viele Beweisanträge Verschleppung seien. Der BGH sagt das Gegenteil.
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Er sagt nicht, dass Fuellmich für seine politischen Positionen bestraft wurde. Grundlage der Verurteilung ist die Untreue.
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Er ist eine Nachricht über einen Beschluss, kein Volltext. Wer daraus zitiert, sollte die Fundstelle nennen und nicht die Zusammenfassung als Wortlaut ausgeben.
Hinweis zum Schema
Dieser Beitrag ist zugleich ein Muster. Wer bei uns mitschreibt, arbeitet nach demselben Aufbau: Einstieg mit dem Sachverhalt, dann die drei Stufen in fester Reihenfolge, danach der Abschnitt „Was die Quelle nicht hergibt“, zuletzt die aufklappbaren Quellen. Getrennt wird konsequent nach Belegbarkeit:
🟢 belegt – aus einer Primärquelle oder einer klar zitierbaren Sekundärquelle nachprüfbar. Zahlen, Aktenzeichen, Normen, Wortlaut.
🟡 Indiz – gestützt, aber eine Schlussfolgerung. Dazu gehören auch Bewertungen Dritter, etwa die Beweiswürdigung eines Gerichts.
🔵 Deutung – unsere Einordnung. Erkennbar als solche, ohne Tarnung als Tatsache.
Die drei Stufen werden nicht vermischt. Wenn sich eine Aussage nicht sicher einordnen lässt, wandert sie eine Stufe nach unten, nicht nach oben. Der Abschnitt „Was die Quelle nicht hergibt“ gehört zum Standard, weil die häufigste Form von Desinformation nicht die Lüge ist, sondern die Überdehnung einer richtigen Meldung.
Normen und Stand
- § 266 StGB (Untreue)
- § 51 Abs. 1 StGB (Anrechnung von Untersuchungshaft)
- § 244 Abs. 6 StPO (Umgang mit Beweisanträgen)
- § 421 BGB (Gesamtschuldner)
Zugrunde liegende Entscheidung: BGH, Beschluss vom 17.03.2026, Az. 6 StR 359/25, 6. Strafsenat. Der Volltext lag bei Redaktionsschluss nicht vor, die Fundstelle wird nachgetragen. Recherchestand 28.08.2026. Alle Angaben zum Verfahrensverlauf beruhen auf den im Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts Göttingen.